Allgemeine Geschäftsbedingungen TBZ
1. Geltungsbereich/Allgemeines
1.1 Die Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Vereinbarungen bezüglich der Durchführung von Konferenzen und Seminaren und allen damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Caritasverbandes für die Diözese Mainz (nachfolgend: "DiCV MZ") mit dem Vertragspartner (nachfolgend: VERTRAGSPARTNER).
1.2 Diese AGB enthalten spezielle Regelungen für VERTRAGSPARTNER, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend: UNTERNEHMER). Diese speziellen Klauseln für den geschäftlichen Verkehr sind durch eine explizite Bezugnahme auf UNTERNEHMER gekennzeichnet und gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS erkennt der DiCV MZ nicht an, es sei denn, der DiCV MZ hätte diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss, -partner, Vertragstextspeicherung
2.1 Alle Verträge kommen zustande mit dem Caritasverband für die Diözese Mainz, Bahnstraße 32, 55128 Mainz.
2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrages des VERTRAGSPARTNERS in Form einer schriftlichen Buchungs- oder Bestellbestätigung per Brief oder E-Mail durch den DiCV MZ oder durch Durchführung der Leistung durch den DiCV MZ zustande. Ist der Besteller der Leistung nicht der VERTRAGSPARTNER selbst, wird vom VERTRAGSPARTNER z.B. ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der VERTRAGSPARTNER zusammen mit dem Besteller bzw. Buchenden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.3 Zur Wahrung der Schriftform genügen auch Telefax oder E-Mail.
3. Widerrufsrecht
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr.9 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Speisen und Getränken, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
4. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
4.1 Der DiCV MZ ist verpflichtet, die vom VERTRAGSPARTNER bestellten und die vereinbarten Leistungen und Lieferungen, wie die Bereitstellung der Räumlichkeit zur Durchführung eines Seminars oder einer Veranstaltung sowie beispielsweise die Bereitstellung von Audio- und/oder Videotechnik zu erbringen. Die Erbringung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort sowie zu den vereinbarten Bedingungen.
4.2 Es werden durch den DiCV MZ grundsätzlich die Räumlichkeiten Tagungs- und Bildungszentrums im Haus der Caritas im Bistum Mainz, Bahnstraße 32, 55128 Mainz, zur Verfügung gestellt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Raum bzw. bestimmte Räume. Der DiCV MZ behält sich vor, aus belegungstechnischen Gründen und/oder Kapazitätsgründen bis zum Beginn der Veranstaltung einen Raumtausch vorzunehmen. In diesem Fall wird ein anderer Raum passender Größe zur Verfügung gestellt.
4.3 Dem VERTRAGSPARTNER steht in den Räumlichkeiten des DiCV ein drahtloser Internetzugang (WLAN b/g-Standard; WPA-Verschlüsselung) kostenlos zur Verfügung. Dem VERTRAGSPARTNER ist es untersagt, urheberrechtlich geschützte bzw. rechtswidrige Dateien aus dem Internet herunterzuladen.
4.4 Der VERTRAGSPARTNER muss sicherstellen, dass die entsprechenden Teilnehmer:innen und/oder Begleitpersonen bei Gruppenbuchungen über die Inhalte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Pflichten vor Beginn der Veranstaltung informiert sind.
4.5 Es gelten die im Angebot des DiCV MZ genannten Preise oder, wenn kein gesondertes Angebot des DiCV MZ vorliegt, die am Tag der Buchung oder Bestellung gültigen Preise. Die vereinbarten und dem VERTRAGSPARTNER in Rechnung zu stellenden Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
4.6 Alle Zahlungen erfolgen in der Währung EURO.
4.7 Es werden Zahlungen auf Rechnung durch den DiCV MZ akzeptiert. Der vereinbarte Gesamtpreis ist ohne Abzug sofort, spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.8 Der DiCV MZ ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach vom VERTRAGSPARTNER eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die jeweilige Höhe der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und die Zahlungstermine werden in dem diesen AGB zugrundeliegenden Vertrag schriftlich vereinbart.
4.9 Aufrechnungsrechte stehen VERTRAGSPARTNERN, die UNTERNEHMER i. S. d. § 14 BGB sind, nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom DiCV MZ anerkannt sind oder die sich gegenüberstehenden Forderungen auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für VERTRAGSPARTNER, die Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind.
5. Rücktritt des VERTRAGSPARTNERS, Nichtinanspruchnahme der Leistungen des DiCV MZ
5.1 Dem VERTRAGSPARTNER wird durch den DiCV MZ in Bezug auf Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren in den Räumlichkeiten des DiCV MZ grundsätzlich ein freiwilliges Rücktrittsrecht (Stornierungsrecht) eingeräumt. Die Bedingungen des Rücktrittsrechts und der vom VERTRAGSPARTNER noch zu zahlende Betrag des vereinbarten Gesamtpreises für die Veranstaltung oder das Seminar im Falle eines Rücktritts richten sich nach den folgenden Bestimmungen:
Rücktrittsfristen |
Stornokosten |
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn | es entstehen keine Kosten |
15 - 29 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 20 % der gebuchten Leistung |
1 - 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 60 % der gebuchten Leistung |
am Tag des Veranstaltungsbeginns (No Show) | 100 % der gebuchten Leistung |
5.2 Ein Rücktritt des VERTRAGSPARTNERS von dem mit dem DiCV MZ geschlossenen Vertrag bedarf der Schriftform.
5.3 Sofern zwischen dem DiCV MZ und dem VERTRAGSPARTNER ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der VERTRAGSPARTNER bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des DiCV MZ auszulösen. Das Rücktrittsrecht des VERTRAGSPARTNERS erlischt, wenn der VERTRAGSPARTNER bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt nicht schriftlich gegenüber dem DiCV MZ ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts gemäß den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften vorliegt.
5.4 Bei der Berechnung der Frist wird der Veranstaltungs-/Seminartag nicht mit eingerechnet.
5.5 Der DiCV MZ hat die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch die obigen Regelungen in der Tabelle berücksichtigt. Dem VERTRAGSPARTNER steht der Nachweis frei, dass der Anspruch des DiCV MZ nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5.6 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Verletzung der Verpflichtung des DiCV MZ zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des VERTRAGSPARTNERS, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder wenn dem VERTRAGSPARTNER ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
6. Änderungen der Teilnehmendenzahl und der Veranstaltungszeit
6.1 Eine Änderung der Teilnehmendenzahl um mehr als 10 % muss der VERTRAGSPARTNER dem DiCV MZ spätestens zehn Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung des VERTRAGSPARTNERS, steht dem DiCV MZ ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu.
6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmendenzahl durch den VERTRAGSPARTNER um maximal 10 % wird vom DiCV MZ bei der Abrechnung anerkannt.
6.3 Im Fall einer Abweichung der Teilnehmendenzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmendenzahl berechnet.
6.4 Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 15 % ist der DiCV MZ berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem VERTRAGSPARTNER unzumutbar ist.
6.5 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der DiCV MZ diesen Abweichungen zu, so kann der DiCV MZ die zusätzlichen Aufwände in Rechnung stellen, es sei denn, den DiCV MZ oder einen seiner Arbeitnehmer: innen, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des DiCV MZ trifft daran ein Verschulden. Gegenüber UNTERNEHMERN ist dieses Verschulden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7. Rücktritt
7.1 Sofern gem. Ziffer 5.3 schriftlich ein individuelles Rücktrittsrecht des VERTRAGSPARTNERS vereinbart wurde, ist der DiCV MZ in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag innerhalb der bestimmten Frist zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht des DiCV MZ gilt nur, wenn Anfragen anderer VERTRAGSPARTNER nach den vertraglich gebuchten Seminar- bzw. Veranstaltungsplätzen vorliegen und der VERTRAGSPARTNER auf Rückfrage des DiCV MZ auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
7.2 Wird eine individuell vereinbarte oder gemäß Klausel Ziffer 4.8 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Fristablauf nicht geleistet, so ist der DiCV MZ ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.3 Ferner ist der DiCV MZ berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich
zurückzutreten, beispielsweise wenn
- höhere Gewalt oder andere vom DiCV MZ nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung
des Vertrags unmöglich machen; - Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des VERTRAGSPARTNERS oder Zwecks des Aufenthaltes oder der Veranstaltung, gebucht werden;
- der DiCV MZ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des DiCV MZ in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des DiCV MZ zuzurechnen ist.
7.4 Bei berechtigtem Rücktritt des DiCV MZ entsteht kein Anspruch des VERTRAGSPARTNERS auf Ersatz des entstandenen Schadens.
8. Gewährleistung/Mängelhaftung/Rügepflicht
8.1 Die Rechte des VERTRAGSPARTNERS bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Mängelansprüche von Unternehmern, die Kaufleute i. S. d. HGB sind, setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware in Textform ordnungsgemäß nachgekommen sind. Diese Rügepflicht gilt nicht für VERTRAGSPARTNER, die Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind.
8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Unternehmern beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang auf den Unternehmer. Diese Verkürzung der Gewährleistungspflicht gilt nicht für VERTRAGSPARTNER, die Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind.
9. Haftung des DiCV MZ
9.1 Die Ansprüche des VERTRAGSPARTNERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den DiCV MZ richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach diesen Bestimmungen.
9.2 Die Haftung des VERTRAGSPARTNERS ist - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit des VERTRAGSPARTNERS, seiner Mitarbeiter:innen, seiner Vertreter:innen oder seiner Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung des VERTRAGSPARTNERS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des VERTRAGSPARTNERS. Die Haftung des VERTRAGSPARTNERS nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
9.3 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den VERTRAGSPARTNER oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des VERTRAGSPARTNERS beruhen, haftet der VERTRAGSPARTNER nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 Sofern der VERTRAGSPARTNER zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht), verletzt, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der VERTRAGSPARTNER regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der VERTRAGSPARTNER bzw. die Veranstaltungs- bzw. Seminarteilnehmenden dürfen Speisen und Getränke zu Veranstaltungen und Seminaren grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem DiCV MZ.
11. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
11.1 Soweit der DiCV MZ für den VERTRAGSPARTNER auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des VERTRAGSPARTNERS. Der VERTRAGSPARTNER haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der technischen und sonstigen Einrichtungen von Dritten. Er stellt den DiCV MZ von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
11.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des VERTRAGSPARTNERS unter Nutzung des Stromnetzes des DiCV MZ bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des DiCV MZ gehen zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS, soweit der DiCV MZ diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten können durch den DiCV MZ pauschal erfasst und berechnet werden.
11.3 Der VERTRAGSPARTNER ist mit Zustimmung des DiCV MZ berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der DiCV MZ einen angemessenen Kostendeckungsbeitrag verlangen.
11.4 Störungen an den - vom DiCV MZ zur Verfügung gestellten - technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit unverzüglich durch den DiCV MZ beseitigt. Vertragsgemäße Zahlungen können durch den VERTRAGSPARTNER nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der DiCV MZ diese Störungen nicht zu vertreten hat. Gegenüber UNTERNEHMERN ist dieses Verschulden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
12. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
12.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des VERTRAGSPARTNERS in den Veranstaltungsräumen bzw. im DiCV MZ. Der DiCV MZ übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. Dies gilt auch für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des DiCV MZ. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der DiCV MZ die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung auf Grund der Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
12.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der DiCV MZ ist berechtigt, einen entsprechenden behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der DiCV MZ berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des VERTRAGSPARTNERS zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem DiCV MZ abzustimmen.
12.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der VERTRAGSPARTNER dies, darf der DiCV MZ die Entfernung ab dem Folgetag auf Kosten des VERTRAGSPARTNERS vornehmen.
13. Haftung des VERTRAGSPARTNERS für Schäden
Der VERTRAGSPARTNER haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar des DiCV MZ, die durch Veranstaltungsteilnehmenden bzw. -Besucher:innen, seine Mitarbeitende, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
14. Datenspeicherung und Datenschutz
Es gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzerklärung zum Zeitpunkt des diesen AGB zugrundeliegenden Vertragsabschlusses, wie sie auf der Internetseite www.caritas-bistum-mainz.de einsehbar ist.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den VERTRAGSPARTNER sind unzulässig.
15.3 Erfüllungs- und Zahlungsort für alle Leistungen ist der Sitz des DiCV in Mainz.
15.4 Bei Verbraucher*innen, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt die vorstehende Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der/die Verbraucher:in seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
15.5 Ist der VERTRAGSPARTNER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - im kaufmännischen Verkehr gegenüber Kaufleuten Mainz. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Caritasverbandes für die Diözese Mainz in Mainz. Dasselbe gilt, wenn der VERTRAGSPARTNER Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis des DiCV MZ, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.