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Teilhabe

 Am 26. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) in Deutschland in Kraft getreten. Die UN-BRK bekräftigt und konkretisiert die universellen Menschenrechte mit Blick auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen.

2016 wurde dann in Deutschland das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ("Bundesteilhabegesetz", kurz: BTHG) verabschiedet. Es hat die Eingliederungshilfe von Grund auf verändert. Jeder Mensch mit Behinderung soll genau die Art von Unterstützung erhalten, die er braucht, um so selbstbestimmt wie möglich leben und arbeiten zu können.

Das BTHG will die Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens stärken. Dazu zählen erweiterte Arbeitsmöglichkeiten, individuelle Formen des Wohnens und der Pflege sowie Unterstützungsleistungen für mehr Selbstbestimmung in Alltag und Freizeit. Das BTHG setzt die Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen um.

Die Eingliederungshilfe als Teilhabeleistung für Menschen mit (drohender) Behinderung wird im SGB IX geregelt. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Sie hat das Ziel, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.

Gemäß SGB IX ist die Eingliederungshilfe nachrangig und wird dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern bestehen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen: 

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung 
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe 

Der individuelle Teilhabebedarf wird mit einem Instrument ermittelt, das sich an der ICF orientiert.

Leistungsberechtigt sind Menschen, deren Fähigkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe wesentlich durch eine Behinderung eingeschränkt ist oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.

Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung wird die Eingliederungshilfe im Rahmen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) abgebildet.   

So unterstützt die Caritas beim Thema Teilhabe

Der Caritasverband für die Diözese Mainz übernimmt die spitzenverbandliche Vertretung der katholischen Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe in Teilen von Rheinland-Pfalz und Hessen (entsprechend dem Gebiet des Bistums Mainz). Der DiCV beteiligt sich am politischen Diskurs dahingehend, dass bei den Entscheidungen zur Umsetzung des BTHGs die Bedürfnisse und Rechte der Menschen mit Behinderung im Mittelpunkt stehen sowie die Einrichtungen den sich stetig ändernden gesellschaftlichen Bedingungen zum Wohl der Menschen mit Behinderung begegnen können. Dies geschieht durch u.a. die Mitarbeit in den Gremien, die an der Ausgestaltung der Rahmenverträge beteiligt sind.

Durch sozialpolitische Stellungnahmen und Forderungen zur Sicherung der Rahmenbedingungen vor Ort kommt der DiCV damit seiner Aufgabe der spitzenverbandlichen Vertretung auf Landesebene nach.

Strukturen, Gremien, Aufgabenfelder  

Das Referat vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung sowie der Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe. Hierzu gehört die fachpolitische Mitarbeit in den Gremien der Caritas, der Freien Wohlfahrtspflege und auf Landesebene in Hessen und Rheinland-Pfalz. 

Das Referat Eingliederungshilfe ist in folgenden Gremien vertreten:  

  • Arbeitskreis 4 "Eingliederungshilfe" der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. AK 4 Eingliederungshilfe
  • Caritas-Landesarbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe und Psychiatrie (CLAG)
  • Arbeitskreis K 2 "Kommission Behindertenhilfe und Psychiatrie" der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland Pfalz

Neben der Gremienarbeit werden die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Psychiatrie in Fragen zur Eingliederungshilfe und zu rahmenvertraglichen Regelungen beraten. Der DiCV fördert die Vernetzung und den Austausch durch gemeinsame Treffen und Fachtagungen. Hierbei werden aktuelle Themen und Problemfelder der Leistungsberechtigten, der Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe/Psychiatrie aufgegriffen und in die Gremien zur Bearbeitung transportiert.  
 

Positionen und Interessen zum Thema Teilhabe

Menschen mit Behinderung - wohnen, leben, arbeiten. Eine Behinderung beeinflusst das Leben, aber sie ist nicht immer entscheidend. Mit geeigneter Unterstützung können viele behinderte Menschen ihren Alltag sehr gut meistern. Als Caritas haben wir uns dazu verpflichtet möglichst viel selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Hier erhalten Sie Einblicke in Projekte und Erfahrungen.

Zahlen und Daten zum Thema Teilhabe

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) veröffentlicht jährlich ihren "Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe". Mit dem Kennzahlenvergleich informiert die BAGüS die Fachöffentlichkeit über bundesweite Entwicklungen in der Eingliederungshilfe und stellt steuerungsrelevante Struktur-, Fall- und Finanzdaten für die Leistungsträger insbesondere für die Bereiche der Sozialen Teilhabe und der Teilhabe am Arbeitsleben bereit.

Der aktuellen Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe kann auf der Homepage der BAGüS Kennzahlenvergleiche heruntergeladen werden.

Ergebnisse des Kennzahlenvergleichs von 2022 im Überblick: 

Leistungen zur Sozialen Teilhabe 

  • Ende 2022 erhielten bundesweit 461 957 volljährige Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen innerhalb und außerhalb besonderer Wohnformen oder Leistungen in Pflegefamilien. Das sind 6 635 leistungsberechtigte Personen mehr als ein Jahr zuvor, was einer Steigerung von 1,5 Prozent entspricht.
  • 192 525 Menschen mit Behinderungen lebten in einer besonderen Wohnform (gegenüber 2021 ein Rückgang um 1,2 Prozent), 266 228 erhielten Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen (gegenüber 2021 ein Plus von 3,4 Prozent). 
  • Im bundesweiten Durchschnitt erhielten in 2022 6,7 von 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern ab 18 Jahren Assistenzleistungen oder Leistungen in Pflegefamilien. 
  • 2,7 von 1 000 Einwohner:innen ab 18 Jahren erhielten Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen.
  • Pro 1 000 Einwohner:innen erhielten durchschnittlich 4,0 Personen Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 

  • Ende 2022 waren bundesweit 272 780 Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt, das sind 3 465 Personen weniger als im Jahr zuvor. 
  • 2 950 Personen erhielten zum Stichtag 31.12.2022 ein Budget für Arbeit (Paragraf 61 SGB IX). 
  • 2 988 Personen wurden im Rahmen länderspezifischer Programme gefördert. 
  • Für die Angebotsform der "Anderen Anbieter" wurden Ende 2022 70 Anbieter und 606 leistungsberechtigte Personen gezählt. 

Aktuelles zum Thema Teilhabe

Neben den gesetzlichen Regelungen des Bundesrechts und Landesrechts bilden Rahmenverträge eine maßgebliche Grundlage für Entscheidungen in der Eingliederungshilfe.

In den (im Bistum Mainz liegenden) Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz wurden zwischen allen Trägern der Eingliederungshilfe und den Verbänden der Leistungserbringer Landesrahmenverträge zur Umsetzung des BTHG geschlossen. 

Hessen: Rahmenverträge 

  • Rahmenvertrag 1 - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung bis zur Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II) 
  • Rahmenvertrag 2 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 
  • Rahmenvertrag 3 - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung nach Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II) 

Die Rahmenverträge sind zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten. 

Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum SGB IX ist der LWV vorrangig bzw. ausschließlich für die Leistungen aus den Rahmenverträgen 2 und 3 zuständig.

Für die Leistungen aus dem Rahmenvertrag 1 ist vorrangig der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Weitere Informationen zum Rahmenvertrag 1 finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Städtetags.

Rheinland Pfalz: Auf Landesebene hat das Landesamt mit den Vereinigungen der Leistungserbringer den Landesrahmenvertrag nach Paragraf 131 SGB IX geschlossen.

Eingliederungshilfe - Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Der Landesrahmenvertrag im Bereich der sozialen Teilhabe wurde im August 2023 unterzeichnet. Die Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben waren bereits zum 1. Januar 2019 abschließend verhandelt.

Träger der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen ist in Rheinland-Pfalz das Land. Die Aufgaben des Landes nimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahr, das u.a. für den Abschluss des Landesrahmenvertrags sowie der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den jeweiligen Leistungserbringern zuständig ist. Für die gesamten sog. individuellen Leistungsangelegenheiten bleibt es jedoch, wie bisher auch, bei der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte.

Durch das Landes-Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) des Landes sind die rheinland-pfälzischen Kommunen (kreisfreie Städte und Landkreise) seit dem 1. Januar 2020 zuständig für junge Menschen mit Behinderung. Diese Aufgabe ist den Kommunen als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. 

Inklusive Kinder- und Jugendhilfe 

Ab 2028 sollen alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammengeführt werden. Das hat zur Folge, dass die Jugendämter auch für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und geistiger Behinderung vorrangig zuständig sein werden. Das Nähere dieser Gesamtzuständigkeit, nämlich der leistungsberechtigte Personenkreis, die Art und der Umfang der Leistungen, die Kostenbeteiligung und das Verfahren, soll durch ein noch zu entwickelndes Bundesgesetz bestimmt werden.

Gemeinsam mit dem Referat Kinder- und Jugendhilfe arbeitet das Referat Eingliederungshilfe in diesem Prozess der Überleitung mit. 

Angebote des DiCV Mainz für seine Mitglieder

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) unterstützt bei Fragen zur Teilhabe. Zum Beispiel bei Fragen zur Assistenz, zu Reha-Trägern oder zu Hilfsmitteln. Erfahren Sie hier mehr zu den Angeboten der EUTB®, den EUTB®-Angeboten in Ihrer Nähe sowie weitere Beratungsangebote.

Wer ist zuständig für Reha- und Teilhabeleistungen? 

 Der Reha-Zuständigkeitsnavigator bietet Ihnen eine schnelle und unkomplizierte Orientierung im gegliederten Reha- und Teilhabesystem. Er navigiert Sie anhand von konkreten Fragestellungen zum voraussichtlich zuständigen Reha-Träger für eine Reha- und Teilhabeleistung. 

Hier finden Sie Hilfe und Beratung

  • CV Mainz: (Träger von Teilhabeangeboten)
  • CV Worms: (Träger von Teilhabeangeboten)
  • CV Darmstadt (Träger von Teilhabeangeboten)
  • CV Gießen (Träger von Teilhabeangeboten)
  • SKF Gießen (Träger des Agnes Fördernetzwerkes):  "Inklusion jetzt!" abgeschlossen

 

Kontakt

Portrait einer Frau
Sabine Hartmann
Referentin Eingliederungshilfe
+49 6131 2826-326
+49 151 20501748
+49 6131 2826-326 +49 151 20501748
sabine.hartmann@caritas-bistum-mainz.de
nach oben

Wichtige Hinweise

  • Prävention gegen sexualisierte Gewalt
  • Intervention | Hilfe bei sexualisierter Gewalt
  • Transparenzerklärung
  • Hinweisgebersystem

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