Teilhabe
Am 26. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) in Deutschland in Kraft getreten. Die UN-BRK bekräftigt und konkretisiert die universellen Menschenrechte mit Blick auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen.
2016 wurde dann in Deutschland das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ("Bundesteilhabegesetz", kurz: BTHG) verabschiedet. Es hat die Eingliederungshilfe von Grund auf verändert. Jeder Mensch mit Behinderung soll genau die Art von Unterstützung erhalten, die er braucht, um so selbstbestimmt wie möglich leben und arbeiten zu können.
Das BTHG will die Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens stärken. Dazu zählen erweiterte Arbeitsmöglichkeiten, individuelle Formen des Wohnens und der Pflege sowie Unterstützungsleistungen für mehr Selbstbestimmung in Alltag und Freizeit. Das BTHG setzt die Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen um.
Die Eingliederungshilfe als Teilhabeleistung für Menschen mit (drohender) Behinderung wird im SGB IX geregelt. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Sie hat das Ziel, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Gemäß SGB IX ist die Eingliederungshilfe nachrangig und wird dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern bestehen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Der individuelle Teilhabebedarf wird mit einem Instrument ermittelt, das sich an der ICF orientiert.
Leistungsberechtigt sind Menschen, deren Fähigkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe wesentlich durch eine Behinderung eingeschränkt ist oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung wird die Eingliederungshilfe im Rahmen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) abgebildet.