Die Sozialgesetzgebung, die bisher
im Bundes-Sozialhilfe-Gesetz (BSHG) festgeschrieben war, wird ab Beginn 2005
durch die neuen Sozialgesetzbücher (SGB) II und XII geregelt werden. Diese Bundesgesetze
lassen Spielräume, die durch die Landesgesetzgebung näher bestimmt werden
müssen. Zu der in dieser Woche anstehenden Anhörung zum Ausführungsgesetz fordert
der Zusammenschluss der Caritasverbände in Hessen „Hessen-Caritas“, die Beteiligung
der freien Wohlfahrtspflege an der Gesetzesausgestaltung beizubehalten. Nur so
können auch Interessen der von der Gesetzgebung betroffenen Personen und
Verbände eingebracht und angemessen berücksichtigt werden.
„Aus Gesprächen, die wir im Laufe dieses Jahres mit
allen im Hessischen Landtag vertretenen Parteien geführt haben, haben wir den
Eindruck gewonnen, die allgemein viel beschworene Bürgerbeteiligung solle ausgerechnet
dort zurückgefahren werden, wo benachteiligte Bürger betroffen sind“, sagte der
Mainzer Diözesancaritasdirektor Peter Deinhart als Vorsitzender der Hessen-Caritas.
„Die wesentlichen Punkte der bisher im BSHG geregelten Sozialgesetzgebung sind
in die neuen SGB II und XII übertragen worden, jedoch fällt auf, dass die
Mitberatungsmöglichkeiten erheblich beschnitten werden sollen“. Die
Hessen-Caritas fordert unter anderem, den Landesbeirat beizubehalten, der
bisher vor der Festsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe gehört wurde und in
dem auch die Wohlfahrtsverbände vertreten waren. „Durch ihre tägliche Arbeit
wissen die Wohlfahrtsverbände um die Not der Bürger, die Gegenstand der
Sozialgesetzgebung sind“, begründet Deinhart diese Forderung. Weiterhin fordert
die Hessen-Caritas, die bisherige Kultur der Zusammenarbeit in Kommissionen
fortzusetzen. Bisher waren sie zu hören, wenn durch die Landesregierung
allgemeine Verwaltungsvorschriften der überörtlichen oder örtlichen Sozialhilfeträger
erlassen wurden. Die Mitarbeit von sozial erfahrenen Personen, die von den
Wohlfahrtsverbänden benannt werden, hält die Hessen-Caritas auch bei
Widerspruchsverfahren für „zwingend notwendig“, da nur so sichergestellt werden
könne, dass die Lebensbereiche älterer oder kranker Menschen angemessen
berücksichtigt werden.
Nach dem SGB II wird den Kirchen,
Religionsgemeinschaften und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ihre
unabhängige Stellung bescheinigt und es wird ihnen die Mithilfe bei der
Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II eingeräumt. „Das darf nicht im
Allgemeinen bleiben, sondern muss sowohl für das SGB II wie das SGB XII konkret
festgeschrieben und geregelt werden“, fordert Deinhart für die Hessen-Caritas.
jow
Kontakt:
Peter Deinhart
Diözesancaritasdirektor
Vorsitzender der Hessen-Caritas
Caritasverband für die Diözese Mainz
Fon: 06131/2826-230
Fax: 06131/2826-259
E-Mail: peter.deinhart@caritas-bistum-mainz.de