Gravierende
Änderungen des Kontopfändungsschutzes zum Jahresanfang
Schuldner sollen vorab
Pfändungschutzkonto
beantragen
Mainz.
Zum 01. Januar 2012 haben Schuldner
den Kontopfändungsschutz nur noch über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). „Schuldner
sollten bei Pfändungen über ihr Giro-Konto vor dem Jahreswechsel bei ihrer Bank
die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto beantragen“, sagte Ute
Strunck
, Referentin für Schuldnerberatung im Caritasverband
für die Diözese Mainz e. V. „Nur so bleiben Einkünfte für Ihren Lebensunterhalt
pfändungsfrei. Die Kreditinstitute sollen P-Konten kostengünstig anbieten“, so
Strunck
weiter. Weitere Informationen gibt es bei den Schuldner-
und Allgemeinen Lebensberatungsstellen der Caritasverbände.
Ab
dem 01. Januar 2012 wird der alte Kontenpfändungsschutz nach §850 l ZPO, der
bisher parallel zum neuen Kontenpfändungsschutz (§850 k ZPO) bestand, ersatzlos
gestrichen. Es wird nur noch den
Pfändungschutz
nach
§850 k ZPO für gepfändete Konten geben, die zu diesem Zeitpunkt in ein P-Konto
umgewandelt worden sind. Dies gilt auch für Bezieher von Sozialleistungen,
deren bisheriger 14-tägiger Pfändungsschutz nach § 55 SGB I als auch das
Verrechnungsverbot von Sozialleistungen bei überzogenem Girokonto wegfallen
bzw. eingeschränkt werden. Darüber hinaus werden Altpfändungen durch den
Wegfall bestehender Freigabebeschlüsse gem. § 850 l (alt) ZPO wieder in vollem
Umfang aufleben, wenn keine Umwandlung in ein P-Konto erfolgte.
Rückfragen
bitte an: Ute
Strunck
, Referentin Schuldnerberatung,
06131/2826-283