Rechtliche Betreuung
Wer wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, braucht Unterstützung bei der Teilhabe am Rechtsverkehr. Wenn dies nicht im Vorfeld zum Beispiel durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung geklärt wurde, kann das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen.
Beantragt werden kann dies nur durch die betroffene Person selbst; Anregung zu einer rechtlichen Betreuung können alle Personen oder Institutionen geben, die den Hilfebedarf erkennen. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung sind in § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und im Betreuungsgesetz (BtG) geregelt. Das Amtsgericht sucht zunächst im Umfeld des Betroffenen nach einem geeigneten Betreuer. Falls er oder sie einen Wunsch äußert, soll diesem entsprochen werden. Sonst werden Betreuungsvereine angefragt, die ehrenamtliche oder hauptamtliche Betreuer vorschlagen.
Was ist die Aufgabe eines Betreuers / einer Betreuerin?
Das Amtsgericht benennt, in welchen Bereichen der Betreuer die rechtliche Vertretung für den alten, kranken oder behinderten Menschen wahrnehmen soll. Und nur in diesen Wirkungskreisen, die im Betreuerausweis festgehalten sind, kann der Betreuer rechtlich für die zu Betreuenden handeln.
Zum Beispiel:
- Vermögen: Geldverwaltung, Anträge, Überweisungen
- Gesundheit: Arztbesuche, Einwilligungen, Rehabilitation, ambulante Dienste organisieren
- Aufenthalt: Mietverträge, Heimverträge, Meldeangelegenheiten
- Verwaltung: Behördengänge, Anträge, Schriftwechsel, Postkontrolle
Die Betreuung soll dem Wohl des zu Betreuenden dienen. Er soll befähigt werden, sein Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Deshalb soll der Betreuer seinen Wünschen nachkommen und wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit ihm oder ihr besprechen. Der Betreuer soll dazu beitragen, dass die Krankheit beziehungsweise Behinderung beseitigt, gelindert oder deren Folgen gemindert werden.
Was sind die Aufgaben der Betreuungsvereine?
Bei der Umsetzung des Betreuungsgesetztes (BtG) spielen die anerkannten Betreuungsvereine eine bedeutende Rolle. In den eingetragenen Vereinen sind einerseits Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, die hauptamtlich rechtliche Betreuungen führen. Andererseits gibt es die sogenannten "Querschnittsaufgaben", zu denen die planmäßige Gewinnung, Schulung und Begleitung Ehrenamtlicher sowie die Öffentlichkeitsarbeit gehört. In diesem Rahmen gehört es auch zu den Aufgaben, Ehrenamtliche, Angehörige und Interessierte über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren.
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